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Mit Sonntag werden von der österreichischen Bundesregierung neue Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 gesetzt.
Daraus ergeben sich auch Veränderungen in der Sportstruktur und einhergehend in den Vereinen.

Was die neue Verordnung für den Sport bedeutet!

Mit Sonntag werden von der österreichischen Bundesregierung neue Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 gesetzt. Daraus ergeben sich auch Veränderungen in der Sportstruktur und einhergehend in den Vereinen.

Für den steirischen Sport und unsere Vereine bedeutet die neue Verordnung weitere Einschränkungen der „Bewegungsfreiheit“ im Vereinsleben. Als Präsident des ASVÖ Österreich und des ASVÖ Steiermark ist es mir besonders wichtig, dass Sport in unseren Vereinen weiterhin stattfindet – selbstverständlich in dem von der Regierung vorgegebenen Rahmen. Bewegung und Sport tragen nicht nur zu körperlicher Fitness und Wohlbefinden bei, auch die integrativen Werte dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Ein gemeinsames Ziel ist gerade in Zeiten wie diesen ein unabdingbares Element unserer Gesellschaft.

Der steirische Sport wird diese herausfordernde Zeit nutzen, um gestärkt und mit neuen Impulsen die großen und kleinen SteirerInnen zu mehr Sport und Bewegung zu motivieren.

Die weitere Einschränkung der Gruppengrößen soll uns nicht davon abhalten, Sport zu betreiben! Dazu kann ich nur alle auffordern, sich nicht entmutigen zu lassen und weiter für den Verein und seine SportlerInnen da zu sein – IHR seid die Stütze des Vereines, durch eurer Engagement ist es möglich Sport zu leben – dafür möchte ich mich ganz herzlich bei euch bedanken. Gemeinsam meistern wir diese Krise, denn WIR MACHEN SPORT…

Ihr DI Christian Purrer
Präsident

Folgende Eckpunkte sind für den Sportbetrieb maßgeblich:

  • Die Regelungen treten mit Sonntag, 25. Oktober 2020, 00:00 Uhr in Kraft. 
  • Ein Mund-Nasen-Schutz ist – mit Ausnahme der eigenen aktiven Sportausübung – immer verpflichtend.

Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze: 

  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gilt die Gruppengröße von 6 Personen plus höchstens 6 minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber diesen die anwesenden Personen die Aufsichtspflicht wahrnehmen.

  • Grundsätzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (zB. Sportkurse) an einem Veranstaltungsort (parallel) möglich, wenn die Höchstzahlen von sechs (indoor) und 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen verhindert und der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann.

  • Bei Outdoorveranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gilt maximal 12 Personen plus höchstens 6 minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber diesen die anwesenden Personen die Aufsichtspflicht wahrnehmen.
  • Ausgenommen von der Gruppenbeschränkung sind Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind. Im Sportbereich etwa SchiedsrichterInnen, TrainerInnen und MitarbeiterInnen der Organisation.

  • Ausgenommen von der Abstandsregel sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.

  • Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
  • 1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen. 
  • 1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien.

Kantinenbetrieb

  • Speisen und Getränke (mit Ausnahme von Wasser) dürfen erst ab einer Veranstaltungsdauer von drei Stunden verabreicht werden. Klarstellung seitens des Ministeriums ist angefragt.

Spitzensport:

  • Im Spitzensport (ausschließliche Teilnahme von Spitzensportlern gemäß § 3 Z6 BSFG 2017) sind in geschlossenen Räumen bis zu 100 (indoor) bzw. 200 (outdoor) Sportler zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstiger Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig.

Präventionskonzept:

  • Für Veranstaltungen mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit über 12 Personen im Freien ist ab 1. November 2020 ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des Präventionskonzepts anzuzeigen.

 

Hier geht’s zur Verordnung!




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