Statuten des Vereines Sport- und Kulturverein FC-Donald St. Ruprecht/Raab
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen Sport- und Kulturverein FC-Donald St. Ruprecht/Raab
- Er hat seinen Sitz in 8181 Sankt Ruprecht an der Raab und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark.
§ 2 Zweck/Gemeinnützigkeit des Vereines
- Der Verein bezweckt die sinnvolle Gestaltung der Freizeit in den Bereichen Körpersport, Kultur, Unterhaltung und Umwelt.
- Der Verein ist überparteilich, nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in diesen Satzungen angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
- Die Vorstandsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines enthalten.
- Ebenso darf der Verein keine Person durch dem Verein zur Last fallende zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Errichtung von Zweigvereinen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist beabsichtigt.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Sinnvolle Gestaltung der Freizeit für alle Altersstufen
- Abhaltung von sportlichen, kulturellen, geselligen und karitativen Veranstaltungen
- Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
- Durchführung von Versammlungen und Vorträgen
- Als materielle Mittel dienen:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- allfällige Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen im Sinne des § 17/4 der Zweigvereinsstatuten.
- Subventionen und Förderungen
- Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen und die Vorstandsmitglieder der Zweigvereine.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen, sowie die ordentlichen Mitglieder der Zweigvereine.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennen und dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (physische Personen), durch Verlust der Rechtspersönlichkeit (juristische Personen), durch Streichung, durch Ausschluss oder durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, das dem Ansehen des Vereines schadet, jederzeit erfolgen. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung möglich.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu benutzen.
- Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereines Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung (§§ 9,10)
- der Vorstand (§§ 11-13)
- die Rechnungsprüfer (§ 14)
- das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9 Die Generalversammlung
- die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
- eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf Verlangen der Rechnungsprüfer, auf schriftlichem Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder und auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen stattzufinden.
- sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, per Telefax oder elektronisch einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- An der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und die Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen..
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, geht der Vorsitz an das an Jahren älteste Vorstandsmitglied über.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
- Entscheidung über Berufungen gegen Mitgliederausschlüsse
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer und deren Stellvertretern.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Vorstandes diesen einberufen.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Mitglieder des Vorstandes mehrheitlich dazu bestimmen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 8) und Rücktritt (Abs. 9).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes sowie des Rechnungs-abschlusses;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlungen;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von evtl. Angestellten des Vereines;
- Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 3 dieser Statuten;
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Schriftstücke des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes bzw. in finanziellen Angelegenheiten der Unterschrift des Kassiers.
- Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und seinen Vorstandsmitgliedern (Insichgeschäfte) benötigen eine Zustimmung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen hin zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich an die Vorstandsmitglieder erteilt werden.
- Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie die Führung der Mitgliederdatei.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten und nach abgeschlossener Prüfung unverzüglich einen schriftlichen Bericht an den Hauptverein zu übermitteln.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für die Vorstandsmitglieder sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den Bestimmungen der ZPO (§§ 577 ff).
- Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied als Schiedsrichter dem Vorstand nennt. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet das Los.
- Unterlässt trotz Aufforderung durch den Vereinsobmann bei einer 14-tägigen Frist ein Streitteil die Nennung eines Schiedsrichters, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen.
- Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Die Entscheidungen sind vereinsintern entgültig.
- Soferne das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 16 Datenschutz
- Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten.
- Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten (vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Beruf, Funktion im Verein,…..), seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung sowie Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
§ 17 Verhältnis zu den Zweigvereinen
- Der Hauptverein ist berechtigt, die Stelle eines Vorstandsmitgliedes im Zweigverein zu besetzen.
- Die Mitglieder der Zweigvereine sind automatisch außerordentliche Mitglieder des Hauptvereines.
- Die Vorstandsmitglieder der Zweigvereine sind automatisch ordentliche Mitglieder des Hauptvereines.
- Der Zweigverein ist verpflichtet, pro Mitglied einen in beiderseitigem Einvernehmen festgesetzten Anteil des Mitgliedsbeitrages jährlich an den Hauptverein abzuführen.
- Die Statuten dieses Zweigvereines dürfen nur mit Zustimmung des Hauptvereines geändert werden.
- Die Zweigvereine verpflichten sich zur Einhaltung der mit dem Hauptverein getroffenen Vereinbarungen.
§ 18 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch über die Abwicklung des eventuell vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 19 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung wie auch bei Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen in jedem Fall für gemeinnützige Zwecke im Sinn der Bundesabgabenordnung (§§ 34 ff BAO) zu verwenden.
Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder, ist ausgeschlossen.
§ 20 Gender-Formulierung
Alle Personenbezeichnungen, die in diesen Satzungen aus Gründen der leichteren Lesbarkeit in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.